Der österreichische Nationalrat hat am 30. März 2017 ein Verbot privater Tierinserate auf Online-Plattformen im Rahmen der Novelle des Tierschutzgesetzes beschlossen. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen darüber hinaus die verpflichtende Kennzeichnung von Zuchtkatzen mit Mikrochips oder die verbesserte Rechtsstellung von Tierschutzombudspersonen.
Neues Tierschutzgesetz in Österreich
- Privatpersonen dürfen in Zukunft keine Tiere mehr auf Internetplattformen anbieten. Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft und im Fall von Tieren, die etwa aufgrund des Alters oder einer Erkrankung ihrer Besitzer, abgegeben werden müssen.
- Die Haltung zum Zwecke der Zucht als auch zum Zwecke des Verkaufs ist bewilligungspflichtig. Nicht nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, sondern auch im Rahmen von sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Ausgenommen davon ist die Land- und Forstwirtschaft.
- Auch dort, wo keine Bewilligungspflicht vorliegt, jedoch immer wieder Tiere (kurzfristig) zur Ab- und Weitergabe gehalten werden, muss auf ausreichende Haltungsbedingungen geachtet und die Tätigkeit der Behörde gemeldet werden. Dies betrifft einerseits den privaten Handel mit Haustieren, aber auch Unterbringungen durch diverse Organisationen.
- Als Tierquälerei gilt nun auch die Verwendung von Halsbändern mit Zugmechanismus, die das Atmen des Hundes erschweren.
- Verboten wird das Tätowieren und die Verfärbung von Haut, Federkleid oder Fell aus modischen oder kommerziellen Gründen.
- Durch eine Neuformulierung des Zuchtbegriffs soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer gezielt herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn der Halter die Fortpflanzung bewusst ermöglicht („nicht verhinderte Anpaarung“). Außerdem ist sie auch dann gegeben, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei bei Freigangshaltung der Fall ist.
- Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, müssen die Halter durch eine laufende Dokumentation nachweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in der Folge beseitigt werden.
- Bei den Begriffsbestimmungen werden die Bezeichnungen Tierasyl und Gnadenhof, die Einrichtungen zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen und fremden Tieren sind, klar vom Tierheim unterschieden. Hinzu kommt noch der Ausdruck „Tierpension“, der im Tierschutzgesetz genau definiert wird. Genauere Regelungen betreffend Mindestanforderungen in Bezug auf die Ausstattung dieser Einrichtungen, die Betreuung der Tiere sowie über die Ausbildung des Personals sollen im Zuge einer Verordnung festgelegt werden.
Reaktionen zur Tierschutzgesetz Novelle
Laut der Tierschutzorganisation VIER PFOTEN bleibt das neue Tierschutzgesetz auch nach der Abstimmung ein Kniefall vor der Landwirtschaft. Verbesserungen im Heimtierbereich sind von Missständen bei den Nutztieren überschattet.
Die Grüne Tierschutzsprecherin Christiane Brunner sieht das Gesetz nicht im 21. Jahrhundert angekommen. Als Stilblüte bezeichnet sie die neue Definition von Zucht. „Künftig ist Zucht als `gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung´ definiert und sagt dazu:
Damit ist wohl jegliche Vermehrung als Zucht zu verstehen, denn jegliche Anpaarung, die stattgefunden hat, ist logischerweise eine nicht verhinderte Anpaarung. Ich fürchte, dass dies genutzt werden wird, um die erst vor einem Jahr beschlossene Klarstellung in Bezug auf die Katzen-Kastrationspflicht zu umgehen. Das ist für mich nicht akzeptabel.
Im Jahr 2008 wurde der zuvor verbotene Verkauf von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen wieder eingeführt. Begründet wurde dies damit, den Handel mit Welpen in kontrollierbare Bahnen bringen zu wollen. Die Entwicklung seit 2009 zeigt laut Brunner, dass dies nicht gelungen ist. Unabhängig von dem Verfehlen der Zielsetzung, gibt es zahlreiche weitere Gründe, die aus Tierschutzsicht gegen den Verkauf in Zoofachhandlungen sprechen.
Tiere sind keine Ware. Die Anschaffung eines Hundes, dessen Lebensdauer im Schnitt 10 Jahre und länger dauert, darf kein Impulskauf sein, sondern sollte wohl überlegt werden. Deshalb habe ich auch hier eine Änderung vorgeschlagen. Die Ablehnung aller unsere Versuche, die Novelle zu reparieren, zeigt: Die Regierungsparteien sind an echtem Tierschutz nicht interessiert.
so das Resümee von Brunner.
Als wesentliche Verbesserungen für den Tierschutz in Österreich bezeichnet der SPÖ-Tierschutzsprecher Keck unter anderem das Verbot von Halsbändern bei Hunden, welche durch einen Zugmechanismus dem Hund die Luft abschneiden können und ein Verbot des Aussetzens gezüchteter Wildtiere, die nicht überlebensfähig sind – eine Forderung vieler Tierschützerinnen und Tierschützer.
Quelle: Parlamentsdirektion Österreich, OTS
Auch wenn die Novelle gewisse Verbesserungen bringt, wurde nicht beachtet, dass hierunter z.B. auch Aquariumfische fallen. Eine unkontrollierbare Vermehrung ist stets möglich. Ehe es dann zu einem Überbesatz kommt, gab man vormals die Fische ab. Das ist nun nicht mehr möglich.
Im Prinzip wird der Halter nun gezwungen, sich anderweitig der Tiere zu entledigten um einen Überbesatz im Aquarium zu verhindern. Dies widerspricht selbstverständlich dem Tierschutzgesetzt, doch was macht der verzweifelte Halter sonst mit den Tieren? Tierhandlungen nehmen logischerweise keine fremden Tiere auf, damit keine Krankheiten eingeschleppt werden.
Das Verkaufsverbot von Privaten zu Privaten ist hier alles andere als hilfreich, im Gegenteil fördert es meiner Meinung nach die Tötung von gesunden Tieren um Überbesatz zu verhindern.
Was passiert mit den Tieren, wenn sich jemand entschließt, das Aquarium aufzugeben?
Das gilt auch für andere Tiere. Werden die dann ausgesetzt oder ins Tierheim abgegeben?
Wäre es hier nicht sinnvoll zumindest über bestimmte, kontrollierte Online-Plattformen einen Verkauf von Privathaltern zu ermöglichen?
Ich wünschte es gäbe hierzu noch Änderungen und hoffe weiterhin darauf.
Ich bin ganz Ihrer Meinung.