Eine Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in der Höhe von jährlich 1500 Euro entschied das Verwaltungsgericht Trier Mitte Februar 2014 für nicht zulässig. Der deutlich überhöhte Steuersatz komme einem Haltungsverbot gleich. Grundsätzlich sei jedoch eine höhere Steuer für Kampfhunde verfassungsrechtlich unbedenklich.
Dem Urteil lag die Klage eines Hundebesitzers zugrunde, der einen Hund der Rasse „Staffordshire Bullterrier“ hält. Die Gemeinde, in der der Hundehalter wohnt, legte eine Satzung für gefährliche Hunde in der Höhe von 1500 Euro fest, während für „normale“ Hunde 60 Euro jährlich anfallen.
Der Hundebesitzer legte Klage ein. Der Richter gab der Klage statt, führte zwar an, dass grundsätzlich ein höherer Steuersatz für Kampfhunde verfassungsrechtlich unbedenklich sei, jedoch in diesem Fall die Steuerhöhe nicht mehr zulässig sei.
Nach Auffassung der Richter sei zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer sei, die die Leistungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibe. Dabei könne man von einer im Bundesdurchschnitt liegenden jährlichen finanziellen Belastung in Höhe 900 bis 1.000 € pro Hund ausgehen.
Bei einer Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, könne jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde hiermit Einnahmen erzielen wolle. Ein solcher Steuersatz komme vielmehr einem Haltungsverbot gleich. Für ein solches Verbot fehle der Gemeinde jedoch die erforderliche Regelungskompetenz.
Quelle: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz
Nur durch solche erhöhte Steuern für “ Kampfhunde“ sitzen unsere Tierheime voll …komisch in England werden die sogenannten Kampfhunde als Nanny Dogs gehalten absolute Familienhunde….soooo traurig das ganze …!