ÖKV kritisiert Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2021

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Hündin und ihr Welpe

Durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde die „Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung – BVO 2021“ zur Begutachtung verschickt. Neu darin ist laut ÖKV, dass man zukünftig auf Ausnahmen von EU Verordnungen, die nur den Grenzübertritt von gegen Tollwut geimpften Hunden erlauben, verzichten will.

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Damit würde das Verbringen von Welpen und Junghunden unter 16 Wochen nach Österreich untersagt. Es wäre damit der Kauf eines Welpen im EU Ausland praktisch verboten. Der ÖKV hat sich in einer Stellungnahme an den Bundesminister Mückenstein für eine Ausnahmeregelung für die organisierte Kynologie ausgesprochen, damit der Kauf eines Welpen im EU Ausland auch weiterhin legal möglich bleibt:

In § 16 des zit. Entwurfes ist entgegen der bisherigen Regelung keine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikel 6 der VO (EU) 576/2013 bzw. Artikel 53 VO (EU) 2020/688 mehr vorgesehen. Dies bedeutet, dass ab Rechtswirksamkeit des Verordnungsentwurfes ausschließlich gegen Tollwut vollständig immunisierte Hunde nach Österreich verbracht werden dürften. Dies betrifft daher auch Hundewelpen im Alter von 9 bis 16 Wochen, die nunmehr nicht mehr eingebracht werden dürften. Wie Sie ja wissen, ist eine vollständige Immunisierung eines Hundewelpen unter 16 Wochen aus veterinärmedizinischen Gründen unmöglich. Gemäß unseren Informationen gab es seit 2013 auch keinen einzigen Tollwut-Fall bei Hunden in Österreich. Allerdings ist zur Nutzung der wichtigen Prägungs- und Sozialisierungsphasen, die der Hundewelpe gerade in dieser Zeit durchlebt, aber ein Aufwachsen des Junghundes ab der 9. Lebenswoche beim neuen Besitzer zwingend geboten.

 

Auch der für die Bekämpfung von Qualzuchten notwendige Austausch von späteren Zuchthunden im Welpenalter würde mit dieser Verordnungsänderung unterbunden. Diese beiden Argumente haben auch in Bezug auf den durch Ihr Ministerium vertretenen Tierschutz große Relevanz.

In den Erläuterungen wird die Maßnahme auch mit der Eindämmung des illegalen Welpen Handels begründet. Dem muss entgegengehalten werden, dass schon jetzt durch diese Geschäftemacherei mit der Tierliebe unzählige Gesetze übertreten werden und dass eine Eindämmung nur durch von uns geforderte rigorose Kontrollen mit Beschlagnahme der Welpen und Bestrafung der Täter zu erreichen ist.

Da in der organisierten Kynologie aber die Herkunft der Welpen und Junghunde aus tollwutfreien Beständen und Gegenden jederzeit durch bereits jetzt vorhandene Dokumente bewiesen und überprüft werden kann, regen wir dringend die Verankerung einer entsprechenden Ausnahmebestimmung für Hunde mit anerkannten Abstammungsnachweisen in der zit. Verordnung an. Damit könnten die erwähnten negativen Folgen der beabsichtigten Regelung unterbunden werden.

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