Krieg: Einreise von Haustieren aus der Ukraine nach Österreich erleichtert

Geliebte Haustiere auf der Flucht zurücklassen zu müssen, ist für viele Menschen kaum vorstellbar. Deshalb wurden einige Lockerungen seitens der österreichischen Behörden bereits bekannt gegeben. Prinzipiell wäre für die Einreise mit Heimtieren in die EU (Hunde, Katzen, Frettchen) eine durchgeführte und abgeschlossene Tollwut-Grundimmunisierung samt einer Titerbestimmung notwendig. Von dieser wird nun ausnahmsweise abgesehen.

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Hund einsam

Seit einer Woche ist es unübersehbar, dass außergewöhnlich viele Menschen bei der Flucht aus der Ukraine ihre Haustiere mitnehmen. Die Geschäftsführerin der Tierschutzorganisation PFOTENHILFE, Johanna Stadler, sieht dies „äußerst positiv, zeugt es doch von einem hohen Tierschutzbewusstsein, einer engen Bindung der Menschen zu ihren Tieren, und dass sie als Familienmitglieder gelten.“ Auf der anderen Seite wird befürchtet, dass ihnen teilweise mit Haustieren Unterkünfte verweigert werden.

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Tierschutzministerium erleichtert Einreisebestimmungen aus der Ukraine

In einem Schreiben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurden die Bundesländer darüber informiert, dass für Haustiere aus dem Kriegsgebiet jetzt auch nach Österreich erleichterte Einreisebestimmungen gelten:

Die Bedingungen für das Verbringen von Heimtieren sind in den VO (EU) Nr. 576/2013, (EU) Nr. 577/2013 sowie im Falle von Vögeln zusätzlich in den VO (EU) 2021/1933 und (EU) 2021/1938 festgelegt. Da es sich um eine Verordnung der EU handelt, gelten alle Teile dieser Verordnung verbindlich und unmittelbar in ganz Österreich. Artikel 32 der Grundverordnung 576/2013 legt fest, dass im Falle von Heimtieren, die die Bedingungen nicht erfüllen, die Mitgliedstaaten vorab unter bestimmten Auflagen die Einfuhr bewilligen können.

In Anbetracht der Krise aufgrund der kriegerischen Handlungen in der Ukraine sei mit vermehrten Einreisen von flüchtenden Personen in Begleitung von ihren Heimtieren zu rechnen. Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten aufgerufen, den Artikel 32 so flexibel als möglich zu handhaben. Für die meisten Arten von Heimtieren seien derzeit keine Bedingungen vorgeschrieben. Im Falle von Hunden, Katzen, Frettchen und Vögeln bestehen aber Regelungen im Rahmen oben genannten Verordnungen. Der Erlass gelte als Bewilligung im Sinne des Art. 32 der VO (EU) 576/2013.

Die meisten unmittelbar an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaaten haben ebenfalls Maßnahmen ergriffen, die Kontrollen entsprechend zu vereinfachen und auch Tiere ohne Tollwuttiterbestimmung oder korrektes Zertifikat einreisen zu lassen (z.B. nur mit nationalem Impfpass). Es sei  daher primär von einer Kontrolle an den Außengrenzen auszugehen.

Die Kommission hat allerdings ersucht, für Rückfragen dieser Mitgliedstaaten eine E-Mail-Adresse anzugeben, dazu wurde die Adresse petsukraine@gesundheitsministerium.gv.at im BMSGKP eingerichtet.

Sollten Flüchtlinge Heimtiere mitführen, bei denen die Bedingungen für den Eingang in die Union nicht erfüllt sind – die Vorlage einer Abfertigungsbescheinigung (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument – GGED, Common Health Entry Document – CHED) einer Grenzkontrollstelle an der Außengrenze der EU, die nicht als Zurückweisung ausgestellt wurde, gilt als Erfüllung der Bedingungen – sind die Behörden im Rahmen möglicher Kontrollen angehalten, folgende Daten mittels einem Formular zu erheben: Name des Besitzers, E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer, Art und Anzahl der Heimtiere, Mikrochipnummer oder andere Kennzeichnung, Begleitdokumente und wenn möglich Impfstatus. Eine weitere Veranlassung, wie z.B. Überweisung zum Grenztierarzt, sei nicht erforderlich.

Können Hunden aus der Ukraine in das Österreichische Hundezuchtbuch eingetragen werden?

Der ÖKV hat auf die Frage, ob Hunde, die in den letzten Tagen oder in nächster Zeit von der Ukraine nach Österreich importiert wurden bzw. noch werden, in das Österreichische Hundezuchtbuch eingetragen werden können, folgendes festgestellt:

Eine Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch ist gemäß Artikel 20 der FCI-Geschäftsordnung und § 14 Abs. 2 Ziff. 1 der ÖKV-ZEO nur bei Vorlage eines Exportpedigrees des Herkunftslandes möglich. Die geltenden Regelungen der FCI und des ÖKV sehen dazu auch keine Ausnahmemöglichkeiten vor.
Die Möglichkeit einer Phänotypisierung und Eintragung in das Register des ÖHZB wird derzeit noch nicht in Erwägung gezogen. Bis zu einer eventuellen Weisung durch die FCI oder einer Normalisierung der Situation in der Ukraine können daher bis auf Weiteres aus der Ukraine importierten Hunde, die über kein Original-Exportpedigree verfügen, nicht in das ÖHZB eingetragen werden.
Die Teilnahme an Ausstellungen ist nur dann möglich, wenn für den vorgesehenen Hund eine Kopie der Ahnentafel vorgelegt werden kann. Die Meldung zur gewünschten Ausstellung muss jedoch unter dem Namen des ukrainischen Züchters bzw. letzten Eigentümers erfolgen.

ÖKV verurteilt Krieg zwischen Russland und der Ukraine

In einer Aussendung verurteilt der Vorstand des ÖKV verurteilt den Krieg zwischen Russland und der Ukraine:

Unschuldige Menschen werden seit Ausbruch dieses Konfliktes Opfer roher, längst vergessener Gewalt. Unser Mitgefühl und aufrichtiges Bedauern liegt bei allen von den Kriegshandlungen betroffenen Mitmenschen.

Da auch die Hunde und damit die internationale Kynologie direkt vom Krieg betroffen sind, unterstützt der ÖKV die kürzlich von der FCI getroffenen Sanktions- und Hilfemaßnahmen.

Link zum Thema

www.tieraerztekammer.at

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