Der oberste Gerichtshof (OGH) entschied Anfang 2013 in Österreich im Fall einer durch einen Hund zu Sturz gekommenen Radfahrerin, für eine Mitschuld des Hundehalters, da dieser seine Sorgfaltspflicht missachtete. Hundehalter, die mit ihrem Hund auf der Straße spazieren gehen, müssen den Hund entweder anleinen oder anderweitig gewährleisten, dass der Hund am Fahrbahnrand bleibt.
Was war geschehen?
Ein Hundebesitzer ging mit seinem 13-jährigen Dackel auf einer Gemeindestraße in Salzburg spazieren. Der nicht angeleinte Hund wanderte immer weiter nach links, Richtung Straßenmitte, als sich von hinten eine vierköpfige Radfahrergruppe näherte.
Während die ersten beiden Radfahrer auf der kerzengeraden Straße noch ausweichen konnten, kam die dritte Radfahrerin zu Sturz. Sie forderte Schadenersatz für Mensch und Material in der Höhe von 18.700 Euro und klagte den Hundebesitzer mit dem Argument: Der Hund war nicht angeleint, querte die Fahrbahn und der Hundehalter verletzte seine Beaufsichtigungspflicht.
Der Hundebesitzer stellte dem entgegen, das am Unfallort keine Anleinpflicht herrsche und der Dackel kontrolliert neben ihm ging. Die Radfahrerin sei an ihrem Sturz selbst schuld, da sie zu schnell mit zu knappen Sicherheitsabstand gefahren sei und zudem verspätetet reagiert habe.
Das Landesgericht Salzburg sah die Schuld zu drei Viertel bei der Klägerin (Radfahrerin) und zu einem Viertel beim Beklagten (Hundebesitzer). In der zweiten Instanz machte indes das Oberlandesgericht, die Radfahrerin allein für die Schmerzen und den Schaden verantwortlich:
Es wäre eine Überspannung der Verwahrungspflicht eines Tierhalters, wenn man auf einer schnurgeraden, mehrere 100 Meter übersichtlichen Straße einen „13 Jahre alten, gutmütigen und ortskundigen Dackel“ nicht ohne Leine gehen lassen dürfe.
Nun schaltete sich der Oberlandesgerichtshof (OGH) ein, revidierte das Urteil des Berufungsgerichtes und stellte das erstinstanzliche Urteil 3:1 Verschulden zulasten der Klägerin wieder her. Der Hundehalter erhält eine Mitschuld.
Die Klägerin habe zwar ein „grob sorgfaltswidriges Fahrverhalten“ an den Tag gelegt, der Beklagte habe jedoch seinen Dackel durch Zurückrufen oder Anleinen nicht daran gehindert, Richtung Straßenmitte zu gehen und vernachlässigte damit seine Beaufsichtigungspflicht.
Das Freilaufen eines Hundes auf der Straße stellt eine erhebliche Unfallgefahr für den Fahrzeugverkehr dar.
Die überwiegende Schuld der Radfahrerin und Klägerin wird jedoch auch vom OGH gesehen.