Hier mal ein Link:http://www.volcatia.de/html/fci-vdh-dissidenz.html
Was denkt ihr darüber?
Ich finde allerdings, dass der Vergleich mit dem 3.Reich ordentlich hinkt.
Moderator: Moderatoren
Andreas hat geschrieben:Teilweise stimmt nicht, was dort geschrieben steht.
Andreas hat geschrieben:Mir ist da keine ZO bekannt, die für "Ausländer" andere Regeln definiert. Es ist auch nicht so, das die FCI vieles regelt. Die Zuchtordnung der FCI ist das absolute Mindestmaß.
Ich weiss auch nicht wo das Problem liegen soll, das wir andere Regeln haben als die Niederländer oder Engländer. Unser Zuchtwesen ist anderes Strukturiert und das steht auch nicht im Wiederspruch zur FCI.
Andreas hat geschrieben:Ein im Ausland stehender Rüde muss, wenn er hier zur Zucht zugelassen werden soll, hier ins Zuchtbuch eingetragen werden. Es reicht nicht das er im Mutterland zuchttauglich ist.
4.1.1 Allgemeines Es darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Pointern und Settern gezüchtet werden, die von der FCI anerkannte Ahnentafeln besitzen und die Bedingungen der jeweilig gültigen Zuchtzulassungsordnung des Vereins für Pointer und Setter e.V. zum Zeitpunkt ihrer Zulassung für die Zucht erfüllt haben. Voraussetzungen für alle Zuchtmaßnahmen sind: sehr gute, den Rassen angemessene Aufzucht- und Haltungsbedingungen, Zwingernamensschutz für den Züchter, Erfüllung der Neuzüchterregelung (Anhang 5) vor dem ersten Zuchtvorgang eine Bestätigung eines Zuchtwartes, dass für Pointer und Setter sehr gute Aufzuchtbedingungen gewährleistet sind (Zuchtstättenabnahme) . bei Umzug des Züchters und bei länger als acht Jahren ruhender Züchtertätigkeit zum letzten gefallenen Wurf eine erneute Zuchtstättenabnahme bei jeder Wurfabnahme die Überprüfung der Zuchtstätte durch einen Zuchtwart; ihm sind auf Verlangen alle in der Zuchtstätte befindlichen Hunde vorzuführen.
4.1.2 Zuchtzulassung Wie aus 4.1.1 ersichtlich, werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die dem Rassestandard entsprechen, die ihre rassetypische Arbeitsweise (siehe Zuchtzulassungsordnung 2.3.2) nachgewiesen haben und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen. Ausführungen zu den für die Zulassung zur Zucht erforderlichen Bedingungen macht die Zuchtzulassungsordnung, die als Anhang 1 Bestandteil dieser ZO ist. Die Zuchtzulassung von in der Bundesrepublik Deutschland stehenden Hunden regelt die Zuchtzulassungsordnung des Vereins für Pointer und Setter e.V.. Abweichungen hiervon kann der Hauptzuchtwart genehmigen.
Im Ausland stehende Rüden und Importrüden die unsere Zuchtzulassung erwerben wollen, müssen in allen Punkten die Bedingungen unserer Zuchtordnung und Zuchtzulassungsordnung erfüllen.
Im Einzelfall kann der Hauptzuchtwart einen Ausnahmeantrag auf Verpaarung mit einem im Ausland stehenden Rüden genehmigen, wenn dieser nicht alle Bedingungen dieser Zuchtordnung erfüllt. Dies wird im Abstammungs- nachweis vermerkt. Sonderreglungen sind zwar möglich aber selten und auch nur möglich, wenn es triftige Gründe gibt.Als Auslandsrüden gelten Rüden, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben. Im Zweifel ist der Deckrüdenhalter beweispflichtig. Rüden die sich im Besitz / Mitbesitz oder Eigentum / Miteigentum einer Person befinden, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder einen Wohnsitz in Deutschland hat, zählen nicht als Auslandsrüden und müssen die Zuchtzulassung vollumfänglich erfüllen.
c. röntgenologisch auf HD untersucht werden, auch wenn dies im betreffenden Land nicht für die Zuchtzulassung vorgeschrieben ist;
d. die Bedingungen des §5 Pkt 2.4 (HD) erfüllen
oder
e. über ein ausländisches HD-Ergebnis verfügen, welches gem. den Bedingungen der FCI (Fédération Cynologique Internationale), der OFA (Orthopedic Foundation for Animals) bzw der BVA/KC (British Veterinary Association/The Kennel Club) gefertigt wurde und das sich gemäß der jeweils gültigen Tabelle in Anhang 2 „HD-Beurteilungen im internationalen Vergleich“ mit HD A1/A2 oder B1/B2 einstufen lässt.
f. die Bedingungen des §5 Pkt. 2.5 (PRA) erfüllen.
Wird eine der o.g. Bedingungen nicht erfüllt, so bedarf es für den Einsatz eines ausländischen Deckrüden der Genehmigung durch den Zuchtwart.
5. Wird ein ausländischer Rüde als Zuchtpartner eingesetzt, so muss die zu belegende Zuchthündin im GSCD uneingeschränkt zuchttauglich sein. Darüber hinaus muss sie zwei verschiedene, bestandene rassespezifische Leistungsprüfungen mit dem Prädikat „sehr gut“ nachweisen, die bei einem Verein für englische Vorstehhunde gemäß dem 20-Punkte- Bewertungsschema erworben wurden.
6. Sofern der ausländische Deckrüde über rassespezifische Prüfungen vergleichbar dem FCI- Reglement verfügt, kann abweichend von §8, Pkt 5 einer Zuchtverwendung für den konkreten Fall zugestimmt werden, sofern die Hündin die Bedingungen der Zuchttauglichkeit gem. §5 der ZO erfüllt. Voraussetzung für Zulassung des ausländischen Rüden ist die Überprüfbarkeit von Prüfungsunterlagen des ausländischen Rüden. Hierfür sind vor dem Deckakt entsprechende Dokumente durch den Antragsteller beim Zuchtwart einzureichen.
Betrachtet man aber die ZO im gesamten Kontext, heißt es m.E. nicht das dies ausreichend ist. Ich lese es so, das Punkt D zu den restlichen Punkten ebenfalls erfüllt sein muss, in denen es z.b heißtD) Für Rüden, die im Ausland stehen, wird die Zuchtzulassung nach den Bestimmungen des Heimatlandes des Rüden verlangt.
oder;Spaniel, mit denen gezüchtet werden soll, müssen
Alle zur Zucht verwendeten Cocker Spaniel, American Cocker und English Springer Spaniel sind vor dem Zuchteinsatz einer Augenuntersuchung auf PRA und Katarakt zu unterziehen.
6.Wird ein im Ausland stehender Deckrüde benutzt, so ist der Wurfanmeldung eine Ablichtung der Ahnentafel des Rüden und eine Bescheinigung des jeweiligen Zuchtbuchamtes bzw. Clubsekretariats einer von der F.C.I. anerkannten Organisation beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Rüde nach den Bestimmungen des Heimatlandes ohne Einschränkung zur Zucht zugelassen ist.
7.Die Ausführungen des Absatzes 6 gelten sinngemäß für Rüden, welche in einem anderen, dieselbe Rasse im VDH betreuenden Mitgliedsverein zum Decken zur Verfügung stehen.
8.Im Falle des Absatzes 6 und 7 gilt grundsätzlich, dass eine vom Verein des Heimatlandes anerkannte HD - Auswertung vorliegen muss. Die Ablichtung der Auswertung sowie die offizielle Bescheinigung des Clubsekretariats bzw. Zuchtbuchsamtes ist der Wurfanmeldung beizufügen. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung werden die Welpen in Abteilung 1a bzw. 2a des Zuchtbuches des Cocker Club Deutschland e.V. eingetragen.
Andreas hat geschrieben:Ein im Ausland stehender Deckrüde, der zum Zuchteinsatz in Deutschland verwendet wird. Damit meine ich z.B einen Rüden Wohnhaft in Österreich, der in Deutschland in einem deutschen Verein decken soll. Resp eine Hündin.
In den Vereinen die ich kennen, stehen auch die "Ausländer" auf hiesiger Zuchtrüdenliste und müssen auch die hiesigen Zuchtbestimmungen entsprechen.
Das heißt die müssen Prüfungen haben, die hier anerkannt werden. Und natürlich auch die hiesigen Gesundheitsanforderungen entsprechen.
Unsere, zumindest die die ich kenne, Zuchtordnungen sagen hier klipp und klar welche Anforderungen an die Elterntiere gestellt werden. Wenn es ein Deckrüde aus dem Ausland ist, darf er nur dann hier zur Zucht verwendet werden, wenn er auch diese ZO erfüllt.
Einen Klausel die da lautet, "oder in Heimatland Zuchttauglich" ist mir nicht bekannt.
Bei Rassen die hier durch mehere Vereine betreut werden, muss je nach "Sitz der Hündin" auch ein hiesiger Zuchtrüde die Zuchtordung des Vereines erfüllen in dem die Hündin ansassig ist.
Das heißt auch, ein Rüde aus dem Verein für Pointer und Setter ist nicht automatisch auch im Gordon Setter Club zuchttauglich und umgekehrt.
Wenn ich einen Rüden in Österreich sehe und würde diesen verwenden wollen, muss dieser im hiesigen Verein die Zuchttauglichkeit beantragen.
Wurde ein ausländischer Rüde noch nicht im DRC zur Zucht eingesetzt, so hat der Züchter dem Zuchtwart und der Geschäftsstelle zusammen mit dem Deckschein die Unterlagen des
Rüden (Ahnentafel, HD, und gegebenenfalls entsprechende Bescheinigungen, die eine Auflage der Hündin erfordert, sowie einen gültigen Augenuntersuchungsbefund, Prüfungen etc.) vorzulegen. Wurde bei der Zuchtzulassung eine Auflage erteilt, ist der Züchter verpflichtet, die Auflagen strikt zu beachten. Für die Einhaltung der Zuchtbestimmungen ist der jeweilige Züchter selbst verantwortlich. Rüden aus anderen FCI- oder FCI-anerkannten Vereinen, die im DRC infolge eines auf der Grundlage der DRC-Zuchtordnung festgestellten Zucht ausschließenden Fehlers eine Zuchtzulassung nicht erhalten würden oder erhalten haben, können auch dann nicht zur Zucht im DRC verwendet werden, wenn sie in einem anderen in- oder ausländischen Zuchtverein eine Zuchtzulassung erhalten haben oder anderweitig zur Zucht verwendet worden sind, es sei denn, sie bestehen die in der DRC-Zuchtordnung vorgesehene Zweitprüfung beziehungsweise Oberbegutachtung.
Für deutsche und ausländische Hunde gilt: Der Hund muss eine der vorstehend genannten Prüfungen oder eine vom DRC anerkannte in einer Liste aufgeführte Jagdprüfung bestanden haben.
Rüden aus anderen FCI- oder FCI-anerkannten Vereinen,die im DRC infolge eines auf der Grundlage der DRC-Zuchtordnung festgestellten Zucht ausschließenden Fehlers eine Zuchtzulassung nicht erhalten würden oder erhalten haben, können auch dann nicht zur Zucht im DRC verwendet werden, wenn sie in einem anderen in- oder ausländischen Zuchtverein eine Zuchtzulassung erhalten haben oder anderweitig zur Zucht verwendet worden sind, es sei denn, sie bestehen die in der DRC-Zuchtordnung vorgesehene Zweitprüfung beziehungsweise Oberbegutachtung.