Assistenzhunde in Gesundheitseinrichtungen: Recht auf Teilhabe

Volksanwalt Achitz betont: Assistenzhunde dürfen mit in Kur-, Reha- und Krankenanstalten.

0
11
Assistenzhund führt blinden Mann

Menschen mit Behinderungen sind oft auf Assistenzhunde angewiesen. Ob Blindenführhund, Service- oder Signalhund – sie leisten unersetzliche Hilfe im Alltag und auch in Ausnahmesituationen. Doch immer wieder gibt es Berichte von Betroffenen in Österreich, die in Gesundheitseinrichtungen nicht mit ihrem Assistenzhund aufgenommen werden. Ein Missstand, den Volksanwalt Bernhard Achitz klar anprangert:

Werbung

Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) regelt seit 2016 eindeutig, dass Assistenzhunde in diese Einrichtungen mitgenommen werden dürfen. Ausreden wie interne Hausordnungen sind rechtlich nicht haltbar.

Gesetzliche Grundlagen: Klarheit seit 2016

Das KAKuG verpflichtet alle Gesundheitseinrichtungen, den Zugang für Assistenzhunde zu gewährleisten. Ausnahmen sind nur in spezifischen Bereichen wie Operationssälen oder Küchen aus hygienischen Gründen erlaubt. Dennoch kommt es immer wieder zu Verweigerungen, die für die Betroffenen erhebliche Konsequenzen haben können.

Ein Fallbeispiel: Jasmin P. und ihre Assistenzhündin Chiara

Jasmin P. ist eine beeindruckende Athletin. Trotz eines Gendefekts, teilweiser Lähmung und eines schweren Unfalls im Jahr 2018 hat sie sich als Paraclimberin an die Weltspitze gekämpft. Ihre Erfolge als Vize-Weltmeisterin, Europameisterin und österreichische Staatsmeisterin zeugen von ihrem Ehrgeiz. Stets an ihrer Seite: Chiara, ein staatlich geprüfter Assistenzhund.

Chiara ist weit mehr als ein tierischer Begleiter. Sie erkennt medizinische Notfälle frühzeitig, bringt Medikamente oder das Telefon und hilft bei alltäglichen Aufgaben wie dem Aufheben von Gegenständen oder dem Öffnen von Türen. Jasmin P. betont: „Chiara ist kein Haustier, sondern ein Hilfsmittel. Ich brauche sie einfach.“

Im November 2023 sollte Jasmin P. einen Reha-Aufenthalt in der AUVA-Einrichtung Bad Häring antreten, um neue Orthesen zu testen. Doch kurz vor dem Termin erhielt sie die Absage:

Sie dürfen gerne kommen, aber ohne Hund.

Die Begründung: interne Hausordnung und eine rechtliche Einschätzung der AUVA. Für Jasmin P. nicht akzeptabel. Sie kämpfte sich die Orthesen ohne Reha-Aufenthalt und wandte sich an die Volksanwaltschaft.

Fortschritte und Herausforderungen

Volksanwalt Achitz stellt klar: „Ein generelles Verbot von Assistenzhunden in Krankenanstalten ist unzulässig. Die Volksanwaltschaft hat bereits in mehreren Fällen erfolgreich interveniert.“ Ein positives Beispiel ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die nach einer Intervention ihre Richtlinien änderte. In allen PVA-Rehazentren dürfen Assistenzhunde nun mitgenommen werden, ausgenommen sind nur sensible Bereiche wie Küchen.

Nun steht die AUVA in der Pflicht. „Österreich hat sich zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet. Diese gilt auch für die AUVA und alle Vertragseinrichtungen“, so Achitz. Die UN-BRK garantiert in Artikel 9 den barrierefreien Zugang zu medizinischen Einrichtungen und in Artikel 20 das Recht auf persönliche Mobilität, auch mit tierischer Hilfe.

Selbstbestimmung und Teilhabe sichern

Der Fall von Jasmin P. zeigt, wie wichtig es ist, gesetzliche Rechte aktiv einzufordern. Assistenzhunde sind für viele Menschen mit Behinderungen unverzichtbare Hilfsmittel. Ihre Mitnahme in Gesundheitseinrichtungen ist nicht nur eine Frage der Barrierefreiheit, sondern auch ein Grundrecht. Es liegt an den Institutionen, diese Rechte umzusetzen – für ein selbstbestimmtes Leben ohne Hindernisse.

Keine Beiträge vorhanden

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte trage keinen Kommentar ein!
Bitte trage deinen Namen hier ein