BGH Urteil: Kein generelles Verbot von Hundehaltung durch Vermieter

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Hund Wohnung

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat heute Mittwoch, den 20. März 2013 entschieden, ob Vermieter das Halten von Haustieren wie Hunde und Katze generell verbieten können.

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Hunde und Katzen sind sehr beliebt, jedoch sind sie auch ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern, wenn es um dessen Haltung in Wohnungen geht. Immer wieder müssen sich Gerichte mit Streitereien um Haustiere in Mietwohnungen beschäftigen, denn eine Vorschrift gibt es bisher nicht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof:

Vermieter dürfen die Haltung von Hunden und Katzen in Wohnungen prinzipiell nicht verbieten. Stattdessen muss jeder Fall einzeln bewertet werden.

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB**. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde – in Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB** gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.

*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

**§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2013

Damit bleibt aus unserer Sicht die verzwickte Lage zwischen Hundehalter und Vermieter weiterhin aufrecht.

Im konkreten Fall ging es um einen kleinen Mischlungshund eines Zehnjährigen in einer gemieteten Wohnung in Gelsenkirchen, der laut einer Klausel im Mietvertrag, die Hunde und Katzen verbietet, nicht gehalten werden dürfte.

Die Familie hat den Welpen trotz Klausel im Mietvertrag in ihre Wohnung aufgenommen. Der Vermieter klagte und bekam vor dem Amtsgericht recht. In Revision entschied das Landgericht für den Mieter und Hundebesitzer.

Claus Deese, Vorstand des Mieterschutzbundes Recklinghausen, war der Ansicht, dass Mieter keine Extra-Genehmigung zur Haltung eines Hundes oder einer Katze einholen müssen, wenn im Mietvertrag nichts Genaues zur Tierhaltung steht. Problematisch werde es jedoch, wenn sich andere Hausbewohner über die Haustiere beschweren.

1 Kommentar

  1. Hallo,
    ich hätte da mal nee Frage.
    Ich vertretet eine ältere Frau, die sich ein neuen Schäferhund zu gelegt hat, da ihr alter verstorben ist. Das gefällt aber nicht der kommunalen Wohnungsanbieter und hat das einfach abgelehnt.
    Was kann ich machen, dass dieser Frau ihren Hund behalten kann?
    Mit freundlichen Grüßen
    Jürgen Weber

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