Gerichtsurteil: Hund darf während der Arbeit nicht im Auto gelassen werden

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Recht Justiz Hund

Laut Gericht liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor, wer seinen Hund während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt.

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Nach dem Tierschutzgesetz müssen Tierhalter, beziehungsweise Personen, die mit der Betreuung des Tieres beauftragt sind, für eine, dem Tier und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung sorgen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Eilantrag eines Hundehalters zurück, der sich damit gegen eine Verfügung des Landratsamtes Ludwigsburg zu wehren versuchte. Das Landratsamt untersagte ihm, seine Hündin „Cosima“ während seiner Arbeitszeit in seinem Auto zu lassen, zudem wurde ihm, im Fall einer Zuwiderhandlung eine Strafe in der Höhe von 400 € angedroht.

Laut dem Verwaltungsgericht Stuttgart verstößt der Hundehalter, mit dem Einsperren seiner Hündin im Auto während seiner Arbeitszeit, gegen das Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung und somit gegen das Tierschutzgesetz.

Die Weimaraner-Hündin Cosima mußte laut Gericht, an vier Tagen in der Woche, für jeweils acht Stunden am Tag im Auto auf ihren Besitzer warten. Zudem verbrachte die Hündin auch noch die langen Fahrten zur Arbeit und nach Hause im Fahrzeug.

[box type=“note“]Ein PKW sei generell kein tauglicher Ort um einen Hund verhaltensgerecht unterzubringen.[/box]

Das Auto biete weder genügend Schutz gegen Kälte und Hitze, noch stehe die Möglichkeit für eine ausreichende Bewegung des Hundes zur Verfügung.

Ein Kraftfahrzeug eignet sich nur für den Transport, nicht aber für die Unterbringung eines Hundes über mehrere Stunden. Daran ändere sich auch nichts, wenn zwischendurch jemand mit dem Hund einen Spaziergang mache.

Der Halter kann binnen zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgerichts Stuttgart

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