Eine Klägerin führte ihren Hund an der Leine auf einem Feld nahe dem Ortsgebiet spazieren, als der freilaufende Hund des Beklagten auf sie und ihren Hund zulief und den Hund der Klägerin ansprang.
Der Beklagte hatte seinen Hund von der Leine gelassen, obwohl er die Klägerin und ihren Hund aus etwa 50 Metern Entfernung sehen konnte. Während des folgenden Gerangels stieß einer der Hunde gegen das Bein der Klägerin, woraufhin sie einen Schritt machte, umknickte und sich verletzte.
Der Beklagte schilderte den Vorfall anders: Als er seinen Hund abgeleint habe, sei niemand in der Nähe gewesen. Erst später seien die Klägerin und ihr Hund erschienen. Er behauptete, dass die Frau von selbst gestolpert sei, als sein Hund nur gebellt habe. Der Beklagte legte nicht dar, ob er seinen Hund normalerweise erfolgreich durch verbale Kommandos kontrollieren könne. Er brachte auch keinen Mitverschuldenseinwand vor und machte keine konkreten Angaben dazu, wie die Klägerin ihre Verletzung hätte vermeiden können.
Die Vorinstanzen prüften den Schadenersatzanspruch der Klägerin für die Verletzungsfolgen und bejahten die Haftung des beklagten Hundehalters. Sie hielten die Schilderung der Klägerin für glaubhaft. Rechtlich führten sie aus, dass es zwar keine generelle Leinenpflicht für den Hund des Beklagten gebe, jedoch Hunde auch in ländlichen Gebieten nicht immer frei herumlaufen dürfen. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte auf die nur 50 Meter entfernte Klägerin und ihren Hund achten müssen, bevor er seinen Hund ableinte.
Der Oberste Gerichtshof in Österreich bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen. Er betonte, dass die Sorgfaltspflichten bei der Verwahrung und Beaufsichtigung von Hunden immer von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Die Beurteilung der Vorinstanzen entsprach dem gesetzlichen und rechtsprechungsmäßigen Beurteilungsspielraum.