Ein Hund, der zur Verwahrung in einem Tierheim landet, wenn etwa der Hundebesitzer notfallmäßig ins Krankenhaus muss, darf nicht verkauft oder weitergegeben werden!
Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Schnellverfahren.
In dem Fall handelte es sich um den Hund eines 36-jährigen Mannes, der wegen einer psychischen Erkrankung in ein Krankenhaus eingeliefert worden ist, und für rund zwei Monate stationär augfenommen wurde. Seine beiden Tieren, ein etwa fünf Jahre alter Spitz-Corgi-Mix und eine Katze wurden dem Tierheim übergeben.
Obwohl der gerichtliche Betreuer des Hundebesitzers anbot, den Hund in der Zwischenzeit zur Betreuung einer erfahrenen Hundehalterin zu übergeben, hat das Veterinäramt den Hund nach nur vier Tagen zur Vermittlung freigegeben. Daraufhin wurde der Spitz-Corgi-Mix für ein paar Tage auf Probe zu einer Familie nach Teltow vermittelt, die ihn dann schlußendlich auch kauften.
Das Verwaltungsgericht beanstandete dieses Verhalten der Behörde.
Ein Tier könne zwar in einer Notsituation zunächst in Verwahrung genommen werden, jedoch dürfe es nicht veräußert werden. Die Absicht das Tier verkaufen zu wollen, müsse dem betroffenen Halter beziehungsweise seinem Vertreter vorher mitgeteilt werden, damit er dagegen wenigstens ein gerichtliches Schnellverfahren einleiten könnte.
Da der Spitz-Corgi-Mix sich trotz Erkrankung seines Herrchens in gutem Zustand befand, der Mann sich offenbar gut um den Hund gekümmert hat und Ärzte bescheinigten dass das Tier zur gesundheitlichen Stabilisierung des Mannes beiträgt, muss der Hund zurückgegeben werden.
Das Amt wurde dazu verpflichtet und müsse gegebenenfalls das Tier zurückkaufen.
Die Behörde kann gegen den Beschluss Beschwerde einreichen.