Scheidung: Wohin kommt der Hund

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Während Kinder im Zweifelsfall bei einer Scheidung selbst entscheiden können, bei wem sie leben möchten, ist das bei Hunden um einiges schwieriger. Werden sich zwei Eheleute bei der Scheidung um die gemeinsamen Haustiere nicht einig, so werden sie nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt.

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So entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem vorliegenden Streit eines Ehepaares um eine Basset-Hündin, dass die Hündin dem geschiedenen Ehemann zugesprochen wird, während Cockerspaniel und Boxerrüde bei der geschiedenen Ehefrau verbleiben.

Das Ehepaar lebte mit drei Hunden auf einem großen Grundstück in einem Landhaus. Bei der Scheidung stellte der Ehegatte Ansprüche auf die Basset-Hündin, die Ehefrau wollte hingegen alle drei Hunde behalten. Keiner der beiden Eheleute konnte jedoch nachweisen, alleiniger Eigentümer der Hündin zu sein, zwar hat die Frau die Hündin als Welpen gekauft, der Mann bezahlte jedoch Hundeversicherung und Hundesteuer. Außerdem ging er mit den Hunden spazieren und fütterte sie.

Beim Urteil wurde die Basset Hündin somit als gemeinsames Eigentum des Paares berücksichtigt. Da der Cockerspaniel bei der Frau blieb, weil sie Alleineigentümerin ist, und ebenso den Boxer behält, da der Mann dem Rüden in seiner kleinen Wohnung nicht soviel Freiraum wie auf dem Grundstück der Frau bieten könnte, fand das Gericht, dass die Basset-Hündin dem Mann zu stehe.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht handelt es sich bei der Hündin um einen „Haushaltsgegenstand“, da das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Die Übereinigung sei gerecht und entspreche der Billigkeit, so das Gericht.

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