Was ein Assistenzhund und was ein Therapiehund ist und welche Kriterien sie in Österreich erfüllen müssen, um aus öffentlichen Mitteln gefördert zu werden, wird künftig gesetzlich geregelt. SPÖ-Tierschutzsprecher Dietmar Keck freut sich, dass nach jahrelangen Gesprächen und intensivem Bemühen es nun gelungen ist, die Begriffe „Assistenzhund“ und „Therapiehund“ gesetzlich zu definieren und damit zur Qualitätssicherung beizutragen.
Der Sozialausschuss des Nationalrats hat heute der von der Regierung vorgeschlagenen Novelle zum Bundesbehindertengesetz seine Zustimmung erteilt. Die Vertreter aller Fraktionen stimmten unter Berücksichtigung eines SPÖ-ÖVP-Abänderungsantrags für den Gesetzentwurf, mit dem unter anderem die Begriffe „Assistenz- und Therapiehund“ gesetzlich definiert wurden und der Bundesbehindertenbeirat erweitert wird
Bisher wurde nur der Begriff des Blindenführhundes klar definiert
In der Novelle des Bundesbehindertengesetzes soll nun laut Regierungsvorlage auch die Definition eines Assistenzhundes geregelt werden beziehungssweise welche Kriterien ein Assistenzhund erfüllen muss, um mit öffentlichen Mitteln gefördert zu werden.
Definition von Assistenzhunden
Assistenzhunde sind demnach alle speziell geschulten Hunde, auch Service- und Signalhunde, die Menschen mit Behinderung im Bereich Mobilität unterstützen oder für spezielle Hilfestellungen ausgebildet werden, beispielsweise zur Warnung bei Epilepsieanfällen. Voraussetzung für die Bezeichnung „Assistenzhund“ ist ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, denen mindestens eine Person mit einschlägiger Behinderung angehören muss.
Abänderungsantrag und Voraussetzung für Therapiehunde
Der SPÖ-Tierschutzsprecher Keck ging mit einem Abänderungsantrag noch einen Schritt weiter und erreichte, dass auch Therapiehunde in die Novelle integrieren werden.
Zwar tun Therapiehunde im Regelfall nicht ständig beim selben Menschen Dienst wie Assistenzhunde, sie müssen jedoch beinahe dieselben Anforderungen erfüllen, nämlich gesundheitliche Eignung, entsprechendes Verhalten der Umwelt gegenüber und Unterordnung. Daher braucht es auch im Bereich der Therapiehunde Maßnahmen zur Qualitätssicherung, um eine gewinnbringende Hilfestellung für Menschen mit Behinderung in therapeutischen Settings zu gewährleisten.
erläutert Keck.
Therapiehunde arbeiten immer mit einer festen Bezugsperson, im Regelfall dem Halter, und bieten die größten Verwendungsmöglichkeiten für HundehalterInnen mit medizinischer oder therapeutischer Ausbildung. Laut dem Abänderungsantrag soll der Therapiehund so definiert werden:
[box]“Der Therapiehund ist ein Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil eines therapeutischen Konzepts.“[/box]
Voraussetzung für die Bezeichnung als „Therapiehund“ soll in der Zukunft die positive Beurteilung durch ein Gutachten von Sachverständigen werden. Details sollen vom Sozialministerium bis nun bis Ende dieses Jahres in Form von Richtlinien festgelegt werden.
Reaktionen
Abgeordnete Helene Jarmer (Grüne) gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Finanzierung den Ländern überlassen wurde, eine Fortsetzung der „Hundegeschichte“ sei daher wahrscheinlich.