Hin und wieder stehen Termine an, bei denen der Vierbeiner nicht dabei sein kann. Viele bringen das Tier für diese Zeit zu einem Freund oder sogar zu einem professionellen Hundesitter. Aber was passiert, wenn der Hund während er in der Obhut des Hundesitters ist, einem Dritten gegenüber einen Schaden verursacht? Wer zahlt, wenn zum Beispiel ein Radfahrer durch die Schuld des Hundes stürzt und sich verletzt? Die Tierschutzorganisation TASSO e.V. gab in einer Aussendung Antworten auf Haftungsfragen in Deutschland beim Hundesitting.
In jedem Fall haftet der Hundehalter gemäß § 833 Satz 1 BGB und zwar unabhängig von der Tatsache, dass er gar nicht dabei war und den Vorfall nicht verhindern konnte.
so die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries. Ob zusätzlich zum Halter auch der Hundesitter haften muss, hängt davon ab, ob es sich beim Hundesitten um eine Gefälligkeit handelte, oder ob es einen Vertrag gab.
Hundesitten mit Vertrag oder als Gefälligkeit
Diese Abgrenzung kann im Einzelfall mitunter schwierig sein. Aber sie ist entscheidend. Denn, wurde zwischen Halter und Sitter ein Vertrag geschlossen, muss auch der Hundesitter für entstandene Schäden haften und möglicherweise ein Schmerzensgeld zahlen. Eine solche Vereinbarung kann auch mündlich geschlossen werden, bei professionellen Tiersittern sollten die Regelungen zu Beweiszwecken aber besser schriftlich festgehalten werden.
Wo beginnt ein Vertrag und wo endet die Gefälligkeit? Maßgeblich für die Abgrenzung ist laut Anwältin Ann-Kathrin Fries, ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war und ob eine Gegenleistung vereinbart wurde. Bezahlt der Hundehalter den Aufpasser, oder erbringt er eine andere Gegenleistung, handelt es sich um ein vertraglich vereinbartes Hundesitting. Das kann zum Beispiel schon der Fall sein, wenn zwei Hundehalter sich regelmäßig zu festen Zeiten mit jeweiligen Betreuung der beiden Hunde abwechseln.
§834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass derjenige, der für einen anderen die Führung und Aufsicht eines Tieres durch einen Vertrag übernimmt, auch für den Schaden verantwortlich ist, der einem Dritten zugefügt wird.
Professionelle Hundesitter haben daher in der Regel eine gewerbliche Haftpflichtversicherung. Passt die beste Freundin nur gelegentlich einige Stunden aus Nettigkeit umsonst auf den Hund auf, handelt es sich laut der Anwältin um eine Gefälligkeit. Passiert dann etwas, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Halters die Kosten für entstandene Schäden, sofern das Hüten durch fremde Personen im konkreten Vertrag eingeschlossen ist. Dann würde die Freundin – neben dem Halter – nur noch dann haften, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Haftpflichtversicherung sollte gelegentliches Hüten des Hundes durch Fremde einschließen
Damit Hundehalter auf der sicheren Seite sind, sollten diese sich vergewissern, dass Ihre Haftpflichtversicherung das gelegentliche Hüten des Hundes durch Fremde einschließt. Da schnell Schäden in enormen Höhen entstehen können, sollte unbedingt auf eine hohe Versicherungssumme geachtet werden und . Sie rät, die Versicherungsunterlagen zu prüfen und beim professionellen Hundesitting darauf bestehen, dass ein Vertrag vorgelegt wird.
Quelle: Tasso e.V.
Wenn der Hundesitter seine Sorgfaltspflicht verletzt, dann haftet er auch. Wenn er den Hund anschreit oder stundenlang alleine lässt, so dass er verängstigt ist. Dann haftet er für seine Fahrlässigkeit, wenn diese dazu führt, dass der Hund aus Angst beisst.